Gesetzliches

Gesetzliche Grundlagen zur Unterstützung und Förderung

Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und/oder des Rechnens benötigen besondere Hilfe und Förderung. Der Umgang mit diesen extremen Lernschwierigkeiten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Rat und Hilfe gibt es beim zuständigen Beratungslehrer der Schule des Kindes, beim Schulpsychologen und beim Jugendamt.  Spezielle Therapien sind immer mit Kosten verbunden, die oft von den Eltern selbst getragen werden.   
Eine mögliche  Kostenübernahme durch das Jugendamt ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG; SGB VIII) im Abschnitt „Hilfe zur Erziehung“ § 27 geregelt:

  1. „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“
  2. „Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen ...“

Liegen im Zusammenhang mit den besonderen Lernschwierigkeiten starke psychische Belastungen und deutliche psychosomatische Erscheinungen vor, ist eine Kostenübernahme nach §35a (drohende seelische Behinderung) möglich. Wird durch einen Arzt oder Psychologen bescheinigt, dass eine seelische Behinderung droht, besteht ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme durch das Jugendamt. 

Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08. Dezember 2006

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Die Verwaltungsvorschriften gelten für alle Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und entsprechend für Studierende in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes. 

  1. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, jede Schülerin und jeden Schüler beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweiligen individuellen Lernausgangslage zu unterstützen und zu fördern.
  2. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens werden zusätzlich gefördert, unabhängig davon, ob diese Schwierigkeiten auf individuellen Lernvoraussetzungen oder auf sozialen und erzieherischen Einflüssen innerhalb und außerhalb der Schule beruhen.
  3. Schülerinnen und Schüler und Studierende des Zweiten Bildungswegs, die trotz Förderung lang andauernde besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben, welche nicht durch eine allgemeine intellektuelle Beeinträchtigung oder inadäquate schulische Betreuung erklärt werden können (besondere Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben - LRS), erhalten über die allgemeine Förderung der Schule hinaus eine zusätzliche Förderung, die die vorhandenen Begabungen entwickelt und eine dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers angemessene Schullaufbahn ermöglicht.
  1. Für die Feststellung einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen ist die Lehrkraft für Deutsch oder Mathematik verantwortlich. Die Feststellung kann in allen Jahrgangsstufen, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen. Die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, insbesondere die Lehrkräfte für Fremdsprachen sowie die Eltern, sind hierbei einzubeziehen. Hierzu sind informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz, der Rechtschreibung und der Rechenkompetenz dienen, anzuwenden. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Deutsch und Mathematik kann die Schulleitung weitere Fachkräfte sowie die schulpsychologische Beratung heranziehen.
  2. Schwierigkeit im Rechnen und zur Festlegung von Fördermaßnahmen die schulpsychologische Beratung einzubeziehen. Die schulpsychologische Beratung ist vor allem mit der Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen befasst.
  3. Die Entscheidung über die Einleitung der zusätzlichen Förderung, über Art, Umfang und Dauer dieser Unterstützung trifft die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen. Die Lehrkräfte für das Fach Deutsch, für das Fach Mathematik und für die Fremdsprachen informieren sich zu Beginn der Sekundarstufe I und II über den Lernentwicklungsstand und die durchgeführte zusätzliche Förderung für die Schülerinnen und Schüler mit einer LRS oder einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Fortsetzung der zusätzlichen Förderung im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Bei der Entscheidungsfindung können mit Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden die entsprechenden für die Entscheidungsfindung geeigneten Unterlagen der bisher besuchten Schule mit einbezogen werden.
  1. Für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen gelten in der Grundschule die Regelungen des § 7 Abs. 2 der Grundschulverordnung. Die zusätzliche Förderung kann parallel zum Regelunterricht der Klasse durchgeführt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass ein Fach durch die parallele Förderung besonders stark betroffen ist.
  2. Eine zusätzliche Förderung im Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen ist in den Schulen der Sekundarstufe I fortzusetzen, wenn die LRS oder die besondere Schwierigkeit im Rechnen während der Grundschulzeit nicht behoben werden kann. Zusätzlich zum Regelunterricht kann Förderunterricht gemäß der VV- Unterrichtsorganisation erteilt werden.
  3. Die Einbeziehung einer Schülerin oder eines Schülers in eine zusätzliche Förderung bedarf des Einverständnisses der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Abweichung von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung gemäß Nummer 6 Abs. 3 kann nur auf Antrag (Anlage) der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden erfolgen. Die betroffenen Eltern sind über die zusätzliche Förderung regelmäßig zu informieren. Sie sind angehalten, den Verlauf der zusätzlichen Förderung zu begleiten und zu unterstützen.
  4. Reichen die zusätzlichen schulischen Förderangebote nicht aus und erfolgt eine außerschulische Unterstützung, arbeitet die Schule mit den außerschulischen Maßnahmeträgern zusammen. Zur Festlegung der geeigneten Hilfen durch das Jugendamt stellt die Schule den Eltern die erforderlichen Unterlagen der Schule zur Verfügung.

Eine LRS oder eine besondere Schwierigkeit im Rechnen allein ist kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang von der Grundschule in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, bei sonst angemessenen Gesamtleistungen, als nicht geeignet zu beurteilen. 

  • Grundsätzlich gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
  • Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die eine zusätzliche Förderung im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen erhalten, gelten ggf. die Regelungen des § 10 Abs. 8 der Grundschulverordnung und die unter Absatz 3 aufgeführten Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.
  • In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern (Anlage) für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung in einzelnen Fächern beschließen. Die Abweichungen können umfassen
    • die Ausweitung der Arbeitszeit, insbesondere bei schriftlichen Arbeiten,
    • die Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln,
    • die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen, und
    • der Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung, nicht nur im Fach Deutsch

In der Sekundarstufe II und den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges kann im Falle einer LRS für schriftliche Arbeiten und Prüfungen eine Schreibzeitverlängerung und die Verwendung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die jeweilige Lehrkraft.

Soweit Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung vorgenommen werden, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken. 

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2011 außer Kraft. 
Potsdam, den 27.11.2006, Der Minister für Bildung, Jugend und Sport 


Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08. Dezember 2006

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1. Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschriften gelten für alle Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und entsprechend für Studierende in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes. 

2. Grundsätze
  1. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, jede Schülerin und jeden Schüler beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweiligen individuellen Lernausgangslage zu unterstützen und zu fördern.
  2. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens werden zusätzlich gefördert, unabhängig davon, ob diese Schwierigkeiten auf individuellen Lernvoraussetzungen oder auf sozialen und erzieherischen Einflüssen innerhalb und außerhalb der Schule beruhen.
  3. Schülerinnen und Schüler und Studierende des Zweiten Bildungswegs, die trotz Förderung lang andauernde besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben, welche nicht durch eine allgemeine intellektuelle Beeinträchtigung oder inadäquate schulische Betreuung erklärt werden können (besondere Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben - LRS), erhalten über die allgemeine Förderung der Schule hinaus eine zusätzliche Förderung, die die vorhandenen Begabungen entwickelt und eine dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers angemessene Schullaufbahn ermöglicht.
3. Verfahren zur Feststellung einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben und einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen
  1. Für die Feststellung einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen ist die Lehrkraft für Deutsch oder Mathematik verantwortlich. Die Feststellung kann in allen Jahrgangsstufen, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen. Die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, insbesondere die Lehrkräfte für Fremdsprachen sowie die Eltern, sind hierbei einzubeziehen. Hierzu sind informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz, der Rechtschreibung und der Rechenkompetenz dienen, anzuwenden. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Deutsch und Mathematik kann die Schulleitung weitere Fachkräfte sowie die schulpsychologische Beratung heranziehen.
  2. Schwierigkeit im Rechnen und zur Festlegung von Fördermaßnahmen die schulpsychologische Beratung einzubeziehen. Die schulpsychologische Beratung ist vor allem mit der Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen befasst.
  3. Die Entscheidung über die Einleitung der zusätzlichen Förderung, über Art, Umfang und Dauer dieser Unterstützung trifft die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen. Die Lehrkräfte für das Fach Deutsch, für das Fach Mathematik und für die Fremdsprachen informieren sich zu Beginn der Sekundarstufe I und II über den Lernentwicklungsstand und die durchgeführte zusätzliche Förderung für die Schülerinnen und Schüler mit einer LRS oder einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Fortsetzung der zusätzlichen Förderung im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Bei der Entscheidungsfindung können mit Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden die entsprechenden für die Entscheidungsfindung geeigneten Unterlagen der bisher besuchten Schule mit einbezogen werden.
4. Fördermaßnahmen
  1. Für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen gelten in der Grundschule die Regelungen des § 7 Abs. 2 der Grundschulverordnung. Die zusätzliche Förderung kann parallel zum Regelunterricht der Klasse durchgeführt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass ein Fach durch die parallele Förderung besonders stark betroffen ist.
  2. Eine zusätzliche Förderung im Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen ist in den Schulen der Sekundarstufe I fortzusetzen, wenn die LRS oder die besondere Schwierigkeit im Rechnen während der Grundschulzeit nicht behoben werden kann. Zusätzlich zum Regelunterricht kann Förderunterricht gemäß der VV- Unterrichtsorganisation erteilt werden.
  3. Die Einbeziehung einer Schülerin oder eines Schülers in eine zusätzliche Förderung bedarf des Einverständnisses der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Abweichung von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung gemäß Nummer 6 Abs. 3 kann nur auf Antrag (Anlage) der Eltern oder der volljährigen Schülerin, des volljährigen Schülers oder Studierenden erfolgen. Die betroffenen Eltern sind über die zusätzliche Förderung regelmäßig zu informieren. Sie sind angehalten, den Verlauf der zusätzlichen Förderung zu begleiten und zu unterstützen.
  4. Reichen die zusätzlichen schulischen Förderangebote nicht aus und erfolgt eine außerschulische Unterstützung, arbeitet die Schule mit den außerschulischen Maßnahmeträgern zusammen. Zur Festlegung der geeigneten Hilfen durch das Jugendamt stellt die Schule den Eltern die erforderlichen Unterlagen der Schule zur Verfügung.
5. Übergang in die Schulen der Sekundarstufe I

Eine LRS oder eine besondere Schwierigkeit im Rechnen allein ist kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang von der Grundschule in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, bei sonst angemessenen Gesamtleistungen, als nicht geeignet zu beurteilen. 

6. Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
  • Grundsätzlich gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende mit einer LRS oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen die für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäbe der Leistungsbewertung.
  • Für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4, die eine zusätzliche Förderung im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen erhalten, gelten ggf. die Regelungen des § 10 Abs. 8 der Grundschulverordnung und die unter Absatz 3 aufgeführten Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.
  • In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern (Anlage) für Schülerinnen und Schüler mit einer LRS Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung in einzelnen Fächern beschließen. Die Abweichungen können umfassen
    • die Ausweitung der Arbeitszeit, insbesondere bei schriftlichen Arbeiten,
    • die Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln,
    • die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen, und
    • der Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung, nicht nur im Fach Deutsch

In der Sekundarstufe II und den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges kann im Falle einer LRS für schriftliche Arbeiten und Prüfungen eine Schreibzeitverlängerung und die Verwendung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die jeweilige Lehrkraft.

7. Regelungen zu Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen

Soweit Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung vorgenommen werden, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken. 

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2011 außer Kraft. 
Potsdam, den 27.11.2006, Der Minister für Bildung, Jugend und Sport