Da die Ursachen für Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen vielfältig sein können, ist eine qualifizierte und gründliche Diagnostik notwendig. Neben dem genauen Erfassen des Entwicklungsstandes der Lese- und Rechtschreibkompetenz oder der mathematischen Fähigkeiten verschaffe ich mir genaue Kenntnisse über grundlegende Bereiche der Wahrnehmung, Konzentration und Aufmerksamkeit. Es soll geklärt werden, ob eine Legasthenie, eine erworbene Lese- Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche vorliegt. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob Sekundärproblematiken, (z.B. seelische Entwicklungsstörungen) eingetreten sind.
Ausgehend von den Stärken des Kindes entwerfe ich über die qualitative Auswertung der Erkenntnisse einen Förderplan, der sich an der Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Kindes orientiert.
Bei einem späteren Training wird die Eingangsdiagnostik durch fortlaufende Lernerfolgskontrollen ergänzt.
Auf der Grundlage der pädagogischen Förderdiagnose erstellen wir den individuellen Trainingsplan. Der erste und wichtigste Schritt ist die Schubumkehr, darunter verstehen wir das Stoppen der Misserfolgsspirale und den Wiedereinstieg in die Erfolgsspirale.
Nur wenn das Kind zumindest einen "Schimmer von Licht am Ende des Tunnels" erkennen kann, wird es auch den Mut und die Kraft aufbringen, seine Verweigerungshaltung aufzugeben.
Das Ziel der Trainingsarbeit ist, dass die Eltern und das Kind mit der Legasthenie/Dyskalkulie möglichst rasch eigenverantwortlich umgehen können.
Deshalb sind die Trainingseinheiten (1 x 60 Min. / Woche) unterteilt:
Sie und Ihr Kind erhalten Hinweise für die weitere Arbeit zu Hause. Es ist ein tägliches Training erforderlich.
Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und/oder des Rechnens benötigen besondere Hilfe und Förderung. Der Umgang mit diesen extremen Lernschwierigkeiten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Rat und Hilfe gibt es beim zuständigen Beratungslehrer der Schule des Kindes, beim Schulpsychologen und beim Jugendamt. Spezielle Therapien sind immer mit Kosten verbunden, die oft von den Eltern selbst getragen werden.
Eine mögliche Kostenübernahme durch das Jugendamt ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG; SGB VIII) im Abschnitt „Hilfe zur Erziehung“ § 27 geregelt:
Liegen im Zusammenhang mit den besonderen Lernschwierigkeiten starke psychische Belastungen und deutliche psychosomatische Erscheinungen vor, ist eine Kostenübernahme nach §35a (drohende seelische Behinderung) möglich. Wird durch einen Arzt oder Psychologen bescheinigt, dass eine seelische Behinderung droht, besteht ein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme durch das Jugendamt.
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Die Verwaltungsvorschriften gelten für alle Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und entsprechend für Studierende in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
Eine LRS oder eine besondere Schwierigkeit im Rechnen allein ist kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang von der Grundschule in den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, bei sonst angemessenen Gesamtleistungen, als nicht geeignet zu beurteilen.
In der Sekundarstufe II und den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges kann im Falle einer LRS für schriftliche Arbeiten und Prüfungen eine Schreibzeitverlängerung und die Verwendung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die jeweilige Lehrkraft.
Soweit Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung vorgenommen werden, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Potsdam, den 27.11.2006, Der Minister für Bildung, Jugend und Sport